§ 57 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.Die vom Börseunternehmen gemäß Absatz eins, bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (Paragraph eins, Absatz eins, BWG), CRR-Kreditinstitute (Paragraph eins a, BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.
§ 57 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.Die vom Börseunternehmen gemäß Absatz eins, bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (Paragraph eins, Absatz eins, BWG), CRR-Kreditinstitute (Paragraph eins a, BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.
§ 57 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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