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(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.
(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.
(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.
(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.
(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.
(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.