§ 56 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 56 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätzeseit 03.01.2018 weggefallen. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.

(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.

(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.

(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
§ 56 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätzeseit 03.01.2018 weggefallen. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig.

(2) Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale und im geregelten Freiverkehr nur Freie Makler bestellt werden.

(3) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Sensale erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Sensale, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.

(4) Die Zuteilung der Verkehrsgegenstände an die einzelnen Freien Makler erfolgt mit deren Zustimmung und gegen jederzeitigen Widerruf durch das Börseunternehmen nach Anhörung der Interessenvertretung der Freien Makler, wenn an der betreffenden Börse eine solche Interessenvertretung besteht.

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