§ 48s BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den Paragraphen 48 m,, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
  2. (2)Absatz 2Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:
    1. 1.Ziffer einsSie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
    2. 2.Ziffer 2ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
    3. 3.Ziffer 3die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
    4. 4.Ziffer 4ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und
    5. 5.Ziffer 5die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 48m, 48n in derselben Tat zusammentreffen.Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 48 m,, 48n in derselben Tat zusammentreffen.
§ 48s BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDer FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 48m, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den Paragraphen 48 m,, 48n die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
  2. (2)Absatz 2Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:
    1. 1.Ziffer einsSie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
    2. 2.Ziffer 2ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
    3. 3.Ziffer 3die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
    4. 4.Ziffer 4ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und
    5. 5.Ziffer 5die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 48m, 48n in derselben Tat zusammentreffen.Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 48 m,, 48n in derselben Tat zusammentreffen.
§ 48s BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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