§ 48r BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 48 m,, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.
  2. (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
    2. 2.Ziffer 2die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
    3. 3.Ziffer 3der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
  4. (4)Absatz 4Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 48 m,, 48n gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.
§ 48r BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den Paragraphen 48 m,, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach Paragraph 48 b, Absatz eins, zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.
  2. (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,
    2. 2.Ziffer 2die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder
    3. 3.Ziffer 3der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.
  4. (4)Absatz 4Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den Paragraphen 48 m,, 48n gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu berichten hat.
§ 48r BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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