§ 48r BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 48r BörseG (1weggefallen) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artseit 03.01.2018 weggefallen. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.

(3) Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn

1.

dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,

2.

die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder

3.

der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.

(4) Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
§ 48r BörseG (1weggefallen) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 48m, 48n grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48b Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Artseit 03.01.2018 weggefallen. 10 Abs. 1 Z 6 Bundesverfassungsgesetz – B-VG) tätig.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.

(3) Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn

1.

dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,

2.

die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder

3.

der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.

(4) Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 48m, 48n gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.

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