§ 48k BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 48l bis 48w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.Die Paragraphen 48 l bis 48w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Sie gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowieMaßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie
    2. 2.Ziffer 2den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.
§ 48k BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie §§ 48l bis 48w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.Die Paragraphen 48 l bis 48w gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Sie gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowieMaßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie
    2. 2.Ziffer 2den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.
§ 48k BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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