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(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
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(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des Börsegesetzes 1989 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
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(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
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(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne des Börsegesetzes 1989 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
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