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(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 48c, 48d und 48e unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
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(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 48c, § 48d und § 48e fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.
(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 48c, 48d und 48e unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
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(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 48c, § 48d und § 48e fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.