§ 48 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 48 BörseG (1weggefallen) Wer

1.

ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),

2.

einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48b Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

3.

an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,

4.

entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

5.

eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,

6.

als Emittent

a)

seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

aa)

gemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 oder

bb)

gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

b)

seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 oder einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,

(Anm.: Z 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

7.

als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

7a.

als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,

8.

als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

9.

seine Mitteilungspflicht gemäß § 91 Abs. 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

10.

seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,

2.

an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)

4.

als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,

5.

als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbarseit 03.01.2018 weggefallen.

(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;

2.

der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;

3.

die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens

1.

eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 25b Abs.1 und 2 nicht erfüllt;

2.

eine ihm gemäß § 65 Abs. 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;

3.

eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 66 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;

4.

eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 64 Abs. 5 gemäß § 66 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 8 nicht erfüllt;

5.

eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
§ 48 BörseG (1weggefallen) Wer

1.

ohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),

2.

einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48b Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

3.

an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,

4.

entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

5.

eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,

6.

als Emittent

a)

seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

aa)

gemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 oder

bb)

gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

b)

seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 oder einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,

(Anm.: Z 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

7.

als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

7a.

als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,

8.

als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

9.

seine Mitteilungspflicht gemäß § 91 Abs. 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

10.

seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,

2.

an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)

4.

als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,

5.

als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

6.

entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbarseit 03.01.2018 weggefallen.

(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;

2.

der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;

3.

die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens

1.

eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 25b Abs.1 und 2 nicht erfüllt;

2.

eine ihm gemäß § 65 Abs. 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;

3.

eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 66 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;

4.

eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 64 Abs. 5 gemäß § 66 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 8 nicht erfüllt;

5.

eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

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