Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Der Versuch ist strafbarseit 03.01.2018 weggefallen.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Der Versuch ist strafbarseit 03.01.2018 weggefallen.
(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.
(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.