§ 48 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),ohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
    2. 2.Ziffer 2einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48b Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
    3. 3.Ziffer 3an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
    5. 5.Ziffer 5eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6als Emittent
      1. a)Litera aseine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
        1. aa)Sub-Litera, a, agemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 odergemäß Paragraph 82, Absatz eins,, 7 bis 9 oder 11, Paragraph 83, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins, oder 3, Paragraph 87, Absatz 6, oder Paragraph 88, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMAgemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 2, oder 7 bis 9 oder Paragraph 86, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA
        nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
      2. b)Litera bseine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 oder einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, oder einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
    (Anm.: Z 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Ziffer 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
    1. 7.Ziffer 7als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
    2. 7a.Ziffer 7 aals Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
    3. 8.Ziffer 8als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    4. 9.Ziffer 9seine Mitteilungspflicht gemäß § 91 Abs. 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    5. 10.Ziffer 10seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsdurch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. 2.Ziffer 2an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,)
    1. 4.Ziffer 4als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,als Börsebesucher die ihm gemäß den Paragraphen 18, Ziffer eins und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt,
    2. 5.Ziffer 5als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    3. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (3b)Absatz 3 bDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2,, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
    2. 2.Ziffer 2der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel römisch III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
    3. 3.Ziffer 3die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den Paragraphen 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.
  6. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Absatz eins und 2 und des Paragraph 44, Absatz eins, verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
  7. (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines BörseunternehmensWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens
    1. 1.Ziffer einseine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 25b Abs.1 und 2 nicht erfüllt;eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß Paragraph 25 b, Absatz und 2 nicht erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2eine ihm gemäß § 65 Abs. 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;eine ihm gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 66 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß Paragraph 66, Absatz 8, obliegende Pflicht nicht erfüllt;
    4. 4.Ziffer 4eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 64 Abs. 5 gemäß § 66 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 8 nicht erfüllt;eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 64, Absatz 5, gemäß Paragraph 66, Absatz 10, oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 8, nicht erfüllt;
    5. 5.Ziffer 5eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht erfüllt,eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 5, nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (6)Absatz 6Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
§ 48 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsohne Konzession nach § 2 Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß § 1 stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),ohne Konzession nach Paragraph 2, Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt (Winkelbörsen),
    2. 2.Ziffer 2einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48b Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
    3. 3.Ziffer 3an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
    5. 5.Ziffer 5eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6, oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 8, nicht oder nicht rechtszeitig erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6als Emittent
      1. a)Litera aseine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
        1. aa)Sub-Litera, a, agemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 odergemäß Paragraph 82, Absatz eins,, 7 bis 9 oder 11, Paragraph 83, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 85,, Paragraph 86, Absatz eins, oder 3, Paragraph 87, Absatz 6, oder Paragraph 88, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMAgemäß einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 2, oder 7 bis 9 oder Paragraph 86, Absatz 2, oder 5 erlassenen Verordnung der FMA
        nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
      2. b)Litera bseine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 oder einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, oder einer aufgrund von Paragraph 82, Absatz 6, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
    (Anm.: Z 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)Anmerkung, Ziffer 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
    1. 7.Ziffer 7als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
    2. 7a.Ziffer 7 aals Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
    3. 8.Ziffer 8als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    4. 9.Ziffer 9seine Mitteilungspflicht gemäß § 91 Abs. 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    5. 10.Ziffer 10seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3, Paragraph 91 a,, Paragraph 91 b,, Paragraph 92,, Paragraph 92 a, oder Paragraph 93, Absatz 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 94, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsdurch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. 2.Ziffer 2an Winkelbörsen gemäß Abs. 1 Z 1 teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,)
    1. 4.Ziffer 4als Börsebesucher die ihm gemäß den §§ 18 Z 1 und 20 Abs. 4 obliegenden Pflichten verletzt,als Börsebesucher die ihm gemäß den Paragraphen 18, Ziffer eins und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt,
    2. 5.Ziffer 5als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    3. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen des § 47 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ mißbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (3b)Absatz 3 bDie Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2,, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
    2. 2.Ziffer 2der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel römisch III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
    3. 3.Ziffer 3die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den Paragraphen 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.
  6. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 sowie gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Absatz eins und 2 und des Paragraph 44, Absatz eins, verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
  7. (5)Absatz 5Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines BörseunternehmensWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens
    1. 1.Ziffer einseine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 25b Abs.1 und 2 nicht erfüllt;eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß Paragraph 25 b, Absatz und 2 nicht erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2eine ihm gemäß § 65 Abs. 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;eine ihm gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 66 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß Paragraph 66, Absatz 8, obliegende Pflicht nicht erfüllt;
    4. 4.Ziffer 4eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 64 Abs. 5 gemäß § 66 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 8 nicht erfüllt;eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 64, Absatz 5, gemäß Paragraph 66, Absatz 10, oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 8, nicht erfüllt;
    5. 5.Ziffer 5eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht erfüllt,eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 5, nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (6)Absatz 6Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 und 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
§ 48 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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