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(2) Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sindseit 03.01.2018 weggefallen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (§ 75a) bleiben unberührt.
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(2) Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sindseit 03.01.2018 weggefallen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (§ 75a) bleiben unberührt.