§ 47 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 47 BörseG (1weggefallen) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, daß fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handeltseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
§ 47 BörseG (1weggefallen) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, daß fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handeltseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.

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