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(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
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(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
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(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)