§ 44 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 44 BörseG (1weggefallen) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu enthebenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,

1.

wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;

2.

wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;

3.

wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;

4.

wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.

(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
§ 44 BörseG (1weggefallen) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu enthebenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,

1.

wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;

2.

wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;

3.

wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;

4.

wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.

(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

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