§ 41 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist§ 41 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist§ 41 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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