§ 40 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 40 BörseG (1weggefallen) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
§ 40 BörseG (1weggefallen) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

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