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(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
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(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.
(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:
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(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.
(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.
(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.
(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 82 Abs. 5 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.