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(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.