§ 33 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 33 BörseG (1weggefallen) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

1.

mindestens 24 Jahre alt ist,

2.

die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,

3.

die Börsesensalenprüfung bestanden hat und

a)

im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder

b)

im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

1.

die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;

3.

die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;

4.

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;

5.

die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2010 bis 02.01.2018
§ 33 BörseG (1weggefallen) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

1.

mindestens 24 Jahre alt ist,

2.

die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,

3.

die Börsesensalenprüfung bestanden hat und

a)

im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder

b)

im Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

1.

die wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;

3.

die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;

4.

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;

5.

die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

seit 03.01.2018 weggefallen.

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