§ 33 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsmindestens 24 Jahre alt ist,
    2. 2.Ziffer 2die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
    3. 3.Ziffer 3die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
      1. a)Litera aim Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
      2. b)Litera bim Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.
  2. (2)Absatz 2Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
    4. 4.Ziffer 4über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
    5. 5.Ziffer 5die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.die gemäß Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
§ 33 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2010 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsZum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsmindestens 24 Jahre alt ist,
    2. 2.Ziffer 2die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
    3. 3.Ziffer 3die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
      1. a)Litera aim Fall der Bestellung zu einem Sensal der Wertpapierbörse über eine wenigstens dreijährige einschlägige Praxis als Sensalgehilfe oder als Angestellter eines Freien Maklers verfügt oder
      2. b)Litera bim Fall der Bestellung zu einem Sensal der Warenbörse über eine wenigstens fünfjährige qualifizierte Praxis in einer einschlägigen Branche verfügt oder für eine solche Branche ein gerichtlich beeideter Sachverständiger ist.
  2. (2)Absatz 2Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
    1. 1.Ziffer einsdie wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;die wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. 2.Ziffer 2die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
    4. 4.Ziffer 4über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
    5. 5.Ziffer 5die gemäß § 48 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.die gemäß Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
§ 33 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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