§ 32 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBörsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.Börsesensale sind die gemäß den Paragraphen 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im Paragraph 35, Absatz eins, angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
§ 32 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2002 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsBörsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.Börsesensale sind die gemäß den Paragraphen 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im Paragraph 35, Absatz eins, angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
§ 32 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten