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(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.