§ 29 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
  2. (2)Absatz 2Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.
§ 29 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDer Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
  2. (2)Absatz 2Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.
§ 29 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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