§ 25b BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat unbeschadet des § 91 Abs. 3 Z 9 WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.Das Börseunternehmen hat unbeschadet des Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 9, WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten. Die FMA hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Absatz eins, vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Abs. 1 vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Absatz eins, vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.
§ 25b BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDas Börseunternehmen hat unbeschadet des § 91 Abs. 3 Z 9 WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.Das Börseunternehmen hat unbeschadet des Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 9, WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten. Die FMA hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Absatz eins, vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Abs. 1 vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Absatz eins, vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.
§ 25b BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten