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(2) Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten. Die FMA hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.
(3) Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.
(4) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Abs. 1 vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.
(2) Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten. Die FMA hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.
(3) Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.
(4) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Abs. 1 vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.