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Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet BörseG (§ 120 Absweggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 4 Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914). Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (Paragraph 120, Absatz 4, Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914).
Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet BörseG (§ 120 Absweggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 4 Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914). Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (Paragraph 120, Absatz 4, Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914).