§ 22 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet§ 22 BörseG (§ 120 Absweggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 4 Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914).

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.2010 bis 02.01.2018
Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet§ 22 BörseG (§ 120 Absweggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. 4 Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914).

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