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Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.
Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.