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(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
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(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
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(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.