§ 20 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBörsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind. Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
  2. (2)Absatz 2Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
    1. 1.Ziffer einsBörsemitglieder, die physische Personen sind,
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
    3. 3.Ziffer 3Bedienstete eines Börsemitglieds.
  3. (3)Absatz 3An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.An die im Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 14, genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Absatz 2, Ziffer eins und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
  4. (4)Absatz 4Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des Paragraph 18, Ziffer eins, einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
§ 20 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsBörsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind. Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
  2. (2)Absatz 2Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
    1. 1.Ziffer einsBörsemitglieder, die physische Personen sind,
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
    3. 3.Ziffer 3Bedienstete eines Börsemitglieds.
  3. (3)Absatz 3An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.An die im Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 14, genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Absatz 2, Ziffer eins und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
  4. (4)Absatz 4Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des Paragraph 18, Ziffer eins, einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
§ 20 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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