§ 18 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Paragraph§ 18,

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. 1.Ziffer einsbei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. 2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. 3.Ziffer 3mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
  4. 4.Ziffer 4die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. 5.Ziffer 5als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2007 bis 02.01.2018
Paragraph§ 18,

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. 1.Ziffer einsbei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. 2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. 3.Ziffer 3mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;mindestens einen Börsebesucher (Paragraph 20,) an die Börse zu entsenden;
  4. 4.Ziffer 4die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. 5.Ziffer 5als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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