§ 18 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;

4.

die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

§ 18 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2007 bis 02.01.2018
Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;

4.

die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

§ 18 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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