§ 17 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
    1. 1.Ziffer einssich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,
    2. 2.Ziffer 2die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,oder
    3. 3.Ziffer 3mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.
§ 17 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsMitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
    1. 1.Ziffer einssich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,
    2. 2.Ziffer 2die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,oder
    3. 3.Ziffer 3mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.
§ 17 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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