§ 17 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 17 BörseG (1weggefallen) Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

1.

sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,

2.

die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,

oder

3.

mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominierenseit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.12.1989 bis 02.01.2018
§ 17 BörseG (1weggefallen) Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

1.

sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,

2.

die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,

oder

3.

mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominierenseit 03.01.2018 weggefallen.

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