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Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die Paragraphen 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die Paragraphen 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.