§ 7a BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 7a BörseG (1weggefallen) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 3 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Ein Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, hat der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat er ein MTF bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der Marktbetreiber ein MTF bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF zu übermitteln.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 7a BörseG (1weggefallen) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 3 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigenseit 03.01.2018 weggefallen.

(2) Ein Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, hat der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat er ein MTF bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der Marktbetreiber ein MTF bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten