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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zuzustellen.
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(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 gelten die §§ 2 bis 4 sinngemäß.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zuzustellen.