§ 5 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 2, Absatz 3,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
§ 5 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 2, Absatz 3,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;
    6. 6.Ziffer 6mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
§ 5 BörseG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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