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(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 3 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
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(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 3 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
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