§ 429 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

InWenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Regel werden überschickte Sachen erst dann fürÜbersendung betraute Person übergeben gehalten, wenn siesofern die Art der Uebernehmer erhält; es wäre dennÜbersendung der getroffenen Vereinbarung, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hättemangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 12.06.2014

InWenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Regel werden überschickte Sachen erst dann fürÜbersendung betraute Person übergeben gehalten, wenn siesofern die Art der Uebernehmer erhält; es wäre dennÜbersendung der getroffenen Vereinbarung, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hättemangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.