§ 75 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGeldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
§ 75 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsGeldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
§ 75 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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