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Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.