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Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.
Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.