§ 70 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
  2. (2)Absatz 2Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG.
  4. (4)Absatz 4Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 70 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDas Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
  2. (2)Absatz 2Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG.
  4. (4)Absatz 4Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 70 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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