Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 62.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.
(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.
(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 62.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.
(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.