§ 63 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 63 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsSämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 63 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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