§ 61 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen§ 61 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen§ 61 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

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