§ 56 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. 1.Ziffer einsder schriftliche Verweis;
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
    3. 3.Ziffer 3Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
    4. 4.Ziffer 4der Verlust der Befugnis.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.
§ 56 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. 1.Ziffer einsder schriftliche Verweis;
    2. 2.Ziffer 2Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;
    3. 3.Ziffer 3Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
    4. 4.Ziffer 4der Verlust der Befugnis.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.Die Disziplinarstrafe gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungs- und Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.
§ 56 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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