§ 56 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;

3.

Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;

4.

der Verlust der Befugnis.

(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs§ 56 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.

(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungsund Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2019
(1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €;

3.

Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;

4.

der Verlust der Befugnis.

(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs§ 56 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. 1 Z 3 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden.

(3) Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Disziplinarvergehens und die daraus entstandenen Folgen sowie auf den Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Ziviltechnikers Rücksicht zu nehmen. Es ist ferner Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Ziviltechniker von der Begehung weiterer Disziplinarvergehen abzuhalten. Ferner sind Milderungsund Erschwernisgründe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.

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