§ 53 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen§ 53 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzmann) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.

(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen§ 53 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzmann) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.

(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten