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Legende:
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(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.
(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.
(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.