§ 52 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3,, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.
  4. (4)Absatz 4Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. 2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
    4. 4.Ziffer 4den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. (6)Absatz 6Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 52 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsZur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Absatz 3,, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeiten im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Pauschbeträgen von den Gesellschaften einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.
  4. (4)Absatz 4Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Absatz eins bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
    2. 2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
    4. 4.Ziffer 4den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  6. (6)Absatz 6Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 52 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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