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Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlußfassung und den Rechnungsabschluß für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlußfassung und den Rechnungsabschluß für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.