§ 51 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
§ 51 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 51,

Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlußfassung und den Rechnungsabschluß für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
§ 51 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 51,

Der Vorstand der Bundeskammer hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlußfassung und den Rechnungsabschluß für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

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