§ 50 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
  2. (2)Absatz 2Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. 1.Ziffer eins5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. 2.Ziffer 210% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. 3.Ziffer 320% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. 4.Ziffer 425% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
§ 50 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
  2. (2)Absatz 2Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgtBezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. 1.Ziffer eins5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. 2.Ziffer 210% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. 3.Ziffer 320% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. 4.Ziffer 425% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
§ 50 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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