§ 46 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
§ 46 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 46,

Der Präsident der Bundeskammer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
§ 46 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.Paragraph 46,

Der Präsident der Bundeskammer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

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