§ 45 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer oder einer Länderkammer und des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten der Bundeskammer gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unterschrieben sein.
  5. (5)Absatz 5Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen hat der Wahlkommissär gemäß § 30 Abs. 2 zu ermitteln.Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen hat der Wahlkommissär gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu ermitteln.
  6. (6)Absatz 6Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.
  7. (7)Absatz 7Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Bestimmungen über die Durchführung der mittelbaren Wahlen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.
§ 45 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer oder einer Länderkammer und des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten der Bundeskammer gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unterschrieben sein.
  5. (5)Absatz 5Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen hat der Wahlkommissär gemäß § 30 Abs. 2 zu ermitteln.Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen hat der Wahlkommissär gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu ermitteln.
  6. (6)Absatz 6Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.
  7. (7)Absatz 7Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Bestimmungen über die Durchführung der mittelbaren Wahlen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung (Wahlordnung) zu erlassen.
§ 45 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

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