§ 40 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern für jede Länderkammer aus dem Kreise ihrer Mitglieder eine aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen§ 40 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern für jede Länderkammer aus dem Kreise ihrer Mitglieder eine aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen§ 40 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

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