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(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.