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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Länderkammern; passiv wahlberechtigt sind für alle Organe mit Ausnahme des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nur jene aktiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben. In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen können alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.
Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Länderkammern; passiv wahlberechtigt sind für alle Organe mit Ausnahme des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nur jene aktiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben. In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen können alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.