§ 36 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen§ 36 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen§ 36 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

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