§ 33b ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten überDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
    2. 2.Ziffer 2die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
    3. 3.Ziffer 3die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
    4. 4.Ziffer 4die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
    5. 5.Ziffer 5das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (Paragraph 91 c, Absatz 2, GOG),
    6. 6.Ziffer 6die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) sowiedie Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) sowie
    7. 7.Ziffer 7die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.
§ 33b ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten überDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
    2. 2.Ziffer 2die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
    3. 3.Ziffer 3die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
    4. 4.Ziffer 4die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
    5. 5.Ziffer 5das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (Paragraph 91 c, Absatz 2, GOG),
    6. 6.Ziffer 6die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) sowiedie Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) sowie
    7. 7.Ziffer 7die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.
§ 33b ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten