§ 33a ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen§ 33a ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,

2.

die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie

3.

die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.

(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2019
(1) Die Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen§ 33a ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,

2.

die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie

3.

die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.

(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

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