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(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.