§ 32 ZTKG (weggefallen)

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bundeskammer hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln) festzulegen§ 32 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind;

2.

das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.

(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.06.1994 bis 30.06.2019
(1) Die Bundeskammer hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln) festzulegen§ 32 ZTKG seit 30.06.2019 weggefallen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind;

2.

das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.

(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.

(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten